17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 15. März 2021 in C.________(Ortschaft) und in Anwendung der Art. 47, 103, 106 StGB, Art. 26 Abs. 1, 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 429 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'970.00.