Diese Umstände sind neutral zu werten. Aufgrund des Zeitablaufs seit der Deliktsbegehung sowie der Verfahrensdauer vor erster und zweiter Instanz ist die Übertretungsbusse sodann um CHF 50.00 auf CHF 250.00 zu reduzieren. 21. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Angesichts der Höhe der Busse ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen. V. Kosten und Entschädigung