Es herrschte normales Verkehrsaufkommen und regnerisches Wetter, sodass die Fahrbahn nass war (pag. 4). Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er das Manöver bei sehr geringem Tempo (ca. 10 km/h) vornahm und der Vorfall bei Tageslicht stattfand. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 300.00 erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.