20. Die Verkehrsregeln bzw. die Strafbestimmungen von Art. 90 SVG schützen in erster Linie den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Mittelbar geschützt sind zudem Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen (BGE 138 IV 258 E. 3.1, 3.2 und 4.1). Diese Rechtsgüter hat der Beschuldigte konkret gefährdet bzw. die Gefahr mit der Kollision realisiert. Es herrschte normales Verkehrsaufkommen und regnerisches Wetter, sodass die Fahrbahn nass war (pag.