15 rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS- Richtlinien). Danach ist eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs bzw. eine Unaufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG mit einer Busse von CHF 300.00 zu sanktionieren (S. 21 der VBRS-Richtlinien).