19. Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz orientierte sich für die Höhe der von ihr ausgesprochenen Übertretungsbusse von CHF 300.00 an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richte-