Das vorinstanzliche Urteil ist folglich auch in rechtlicher Hinsicht korrekt ausgefallen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet (pag. 224 ff.). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 26 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung