Indem der Beschuldigte die Kurve in Richtung Tankstelle trotzdem schnitt und die Warte- und Führungslinie bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle überfuhr, nahm er zumindest in Kauf, mit einem allfällig aus der Einstellhalle kommenden Fahrzeug zu kollidieren. Die Vorinstanz ging folglich zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte und damit auch den subjektiven Tatbestand erfüllte. Für eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz bleibt – wie die Vorinstanz ebenso zutreffend erwog – kein Raum. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich auch in rechtlicher Hinsicht korrekt ausgefallen.