Er gab nämlich an, dass er im J.________ in C.________(Ortschaft) oft einkaufen gehe (pag. 113 Z. 7). Er wusste folglich, dass sich nach dem Kreisverkehrsplatz auf der rechten Seite die Ausfahrt aus der Einstellhalle mit einer Wartelinie befindet und es sich bei der Kurve in Richtung Tankstelle um eine starke Rechtskurve handelt. Indem der Beschuldigte die Kurve in Richtung Tankstelle trotzdem schnitt und die Warte- und Führungslinie bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle überfuhr, nahm er zumindest in Kauf, mit einem allfällig aus der Einstellhalle kommenden Fahrzeug zu kollidieren.