ein, überfuhr danach die Warte- und Führungslinie bei der Einstellhallenausfahrt, wobei es zu einer Kollision mit dem Personenwagen des Geschädigten kam, welcher auf der Rampe der Einstellhalle in Richtung Ausfahrt fuhr. Durch das Überfahren der War- te- und Führungslinie und das Beanspruchen des aus der Einstellhalle führenden Fahrstreifens hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG ohne Weiteres erfüllt. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Strassenverhältnisse vor Ort kannte. Er gab nämlich an, dass er im J._____