Das Beweisergebnis hat ergeben, dass die beiden Fahrzeuge innerhalb der Wartelinie «Haifischzähne-Markierung» kollidiert sind. Die Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten steht im direkten Zusammenhang mit der Gefährdung bzw. der Kollision: Indem der Beschuldigte die Wartelinie «Haifischzähne-Markierung» überfuhr, war es weder für ihn noch für Herrn H.________ mög-