16. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 167): Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte bei der Ausfahrt der Einstellhalle die Biegung kurz nahm, indem er die Halte- und Führungslinie der Ausfahrt überfuhr. Er beanspruchte somit den für den ausfahrenden Verkehr aus der Einstellenhallenausfahrt bestimmte Fahrstreifen. Dadurch behinderte er die anderen Strassenbenützer bzw. die aus der Einstellhalle ausfahrenden Verkehrsteilnehmer an der ordnungsgemässen Benützung der Strasse bzw. ihres Fahrstreifens.