Ergänzend und teilweise wiederholend bleibt festzuhalten, dass sich grundsätzlich nur regelkonform verhaltende Verkehrsteilnehmer auf den Vertrauensgrundsatz berufen können: Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, das andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen; anderes gilt nur dort, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1).