15. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und zum Beherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 167): Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats voraus. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen.