ein, wobei er beabsichtige in Richtung Tankstelle zu fahren. Bei der Ausfahrt der Einstellhalle hat der Beschuldigte die Warte- und Führungslinie der Ausfahrt überfahren und es kam zu einer Kollision mit dem Personenwagen des Geschädigten, welcher auf der Rampe der Einstellhalle in Richtung Ausfahrt fuhr. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt nicht vor. Das vorinstanzliche Beweisergebnis ist zu bestätigen. 13 III. Rechtliche Würdigung