14. Beweisergebnis Die Vorinstanz ging folglich zu Recht davon aus, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Demnach bog der Beschuldigte am 15. März 2021 um 10:50 Uhr in C.________(Ortschaft) mit seinem Personenwagen der Marke D.________ und dem Kontrollschild .________ aus dem Kreisverkehrsplatz (auf der E.________(Strasse)) in die F.________(Strasse) ein, wobei er beabsichtige in Richtung Tankstelle zu fahren