Ob die Stellung der Räder den Anklagesachverhalt gar erhärtet, wie dies die Vorinstanz erwog, kann mit Blick auf die ohnehin schon deutliche Beweislage offengelassen werden. Angesichts der nachvollziehbaren Einschätzung des Polizisten und Zeugen I.________, die damit übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und die weiteren Umstände ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz somit nicht zu beanstanden und erst recht nicht willkürlich.