Zuzustimmen ist der Vorinstanz schliesslich auch insoweit, als sich aus der geraden Stellung der Räder des Fahrzeugs des Geschädigten nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 165). Ob die Stellung der Räder den Anklagesachverhalt gar erhärtet, wie dies die Vorinstanz erwog, kann mit Blick auf die ohnehin schon deutliche Beweislage offengelassen werden.