die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig ersichtlich oder dargetan ist, inwiefern die vorinstanzliche Analyse der an den Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen willkürlich sein soll. So machte auch die Verteidigung nicht geltend, dass bei einer Kollision, wie sie angeklagt wurde, andere Schäden entstanden wären. Zuzustimmen ist der Vorinstanz schliesslich auch insoweit, als sich aus der geraden Stellung der Räder des Fahrzeugs des Geschädigten nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.