Er führte bloss aus, dass die Sicht eingeschränkt sei, wenn man nicht bis unmittelbar zur Wartelinie vorfahre (pag. 117 Z. 14 ff.), was angesichts des Umstands, dass es sich um eine Auffahrt aus einer Tiefgarage handelte, und mit Blick auf die Mauern links und rechts der Ein- bzw. Ausfahrt nachvollziehbar erscheint. Die Vorbringen der Verteidigung sind somit nicht geeignet, an den Aussagen des Geschädigten zum Unfallhergang Zweifel zu erwecken resp. die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen.