Sodann schliessen die schwarzen Teile ausserhalb der Wartelinie nach Ansicht der Kammer eine Kollision, wie sie angeklagt und von der Vorinstanz als erwiesen erachtet wurde, jedenfalls nicht aus. Schliesslich hat der Geschädigte entgegen der Auffassung der Verteidigung nie geltend gemacht, dass die Sicht bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle in Richtung Kreisverkehrsplatz nicht gut gewesen sei. Er führte bloss aus, dass die Sicht eingeschränkt sei, wenn man nicht bis unmittelbar zur Wartelinie vorfahre (pag.