12 Beschuldigten abgeleitet werden kann. Davon, dass die schwarzen Teile bei einer Kollision vor der Wartelinie hätten in der Lage sein müssen zu fliegen, kann nicht die Rede sein: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, befanden sich die schwarzen Teile unmittelbar vor dem Fahrzeug des Geschädigten (ein Stück befand sich sogar auf einem Haifischzahn). Sodann schliessen die schwarzen Teile ausserhalb der Wartelinie nach Ansicht der Kammer eine Kollision, wie sie angeklagt und von der Vorinstanz als erwiesen erachtet wurde, jedenfalls nicht aus.