Sein Nummernschild sei verbogen und der Rahmen kaputt gewesen (pag. 118 Z. 22 f.), aber er könne sich nicht mehr erinnern, ob er diese Teile aufgesammelt habe (pag. 118 Z. 26). Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus den schwarzen Teilen, welche sich ausserhalb der Wartelinie befunden haben (vgl. pag. 47), ohnehin nichts zu Gunsten des