21). Obschon aus dem (mutmasslich ähnlichen) Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht auf den vorliegenden Fall geschlossen werden kann, darf die Tatsache, dass es sich bei der interessierenden Rechtskurve um eine Kurve handelt, die oft geschnitten wird, als Indiz berücksichtigt werden, welches für die Sachverhaltsvariante des Geschädigten spricht. Dass der Geschädigte von einer unveränderten Unfallendlage sprach, obschon er – zumindest nach den Aussagen des Beschuldigten – kleine schwarze Teile ausserhalb der Wartelinie aufgesammelt haben soll, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch.