Zudem passen die Aussagen des Zeugen I.________ und des Geschädigten zum äusseren Umstand, dass es der Geschädigte war, welcher unmittelbar nach dem Unfall die Polizei verständigte (pag. 1). Der Beschuldigte führte dazu bloss aus, «[d]er andere wollte dann die Polizei» (pag. 114 Z. 46) und «[er] wollte dann die Polizei» (pag. 115 Z. 7). Bei den Aussagen des Geschädigten fällt sodann auf, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastete, sondern die Polizisten I.________ und R.________ vielmehr darauf aufmerksam machte, dass es sich beim Unfallort um eine gefährliche Verkehrssituation handle, was die Polizisten in der Folge durch eigene Beobachtungen verifizieren konnten.