weitere Fragen zum Bremsweg wurden ihm zu Recht nicht gestellt. Zudem sind auch keine Gründe ersichtlich, welches Motiv der Zeuge I.________ gehabt haben könnte, falsche Angaben betreffend seine Wahrnehmung resp. Einschätzung zu machen. Er kannte den Beschuldigten nicht (pag. 120 Z. 13). Die Einschätzung des Zeugen I.________ deckt sich sodann mit der Wahrnehmung des Geschädigten, welcher gleichbleibend dabei blieb, dass es vor der Wartelinie (und nicht ausserhalb der Wartelinie) zur Kollision gekommen sei. Zudem passen die Aussagen des Zeugen I._____