11 Abbildungen, welche im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht wurden [nicht paginiert]). Ebenso wenig führt der Umstand, dass der Zeuge I.________ den angesprochenen Bremsweg nicht berechnen konnte, dazu, dass an seinen Aussagen zu zweifeln wäre. Vielmehr wird der (Anhalte- und) Bremsweg von unterschiedlichen Faktoren wie dem Fahrzeugmodell oder den Strassenverhältnissen beeinflusst, weshalb eine Berechnung im Rahmen seiner Einvernahme durch den Zeugen I.________ kaum möglich gewesen wäre; weitere Fragen zum Bremsweg wurden ihm zu Recht nicht gestellt.