mit der Mauer kollidiert, macht seine Aussagen keineswegs unglaubhaft, wie es die Verteidigung geltend macht. Vielmehr decken sich diese Schilderungen mit der Fotodokumentation und den weiteren Abbildungen, selbst wenn es sich beim Zusammenstoss des Fahrzeugs des Beschuldigten mit der Stützmauer tatsächlich um keine heftige Kollision gehandelt haben dürfte (vgl.