121 Z. 19 ff.). Seiner Meinung nach und mit Blick auf die Unfallendlage habe sich die Kollision vielmehr vor der Wartelinie ereignet (pag. 121 Z. 31 f.). Diese Aussagen leuchten der Kammer mit Blick auf die Grösse der beiden Fahrzeuge, die angegebenen Geschwindigkeiten (der Geschädigte gab eine solche von ca. 2-3 km/h [pag. 116 Z. 30 f.] und der Beschuldigte eine von ca. 10 km/h [pag. 7 und pag. 113 Z. 23] an) und angesichts der Tatsache, dass sich das Fahrzeug des Geschädigten bereits auf dem flachen Abschnitt der Fahrspur und nicht mehr im Gefälle befand, ein.