121 Z. 5 ff.). Weiter gab er an, dass sie [Polizisten I.________ und R.________] anhand der Spuren nicht hätten beurteilen können, ob das Fahrzeug des Geschädigten infolge der Kollision zurückgerollt sei (pag. 121 Z. 14 f.). Es gab nach der Kollision folglich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug des Geschädigten (nach einer Kollision ausserhalb der Wartelinie) zurückgerollt wäre. Zudem führte der Zeuge I.________ auf Frage aus, dass er ein Zurückrollen des Fahrzeugs des Geschädigten infolge der Kollision als unwahrscheinlich erachte und begründete dies mit den Gewichtsklassen der beiden Fahrzeuge (pag. 121 Z. 19 ff.).