Richtigerweise versuchte die Vorinstanz die Aussagen mit den weiteren Beweismitteln und objektiven Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Dabei erwog die Vorinstanz, es sei unwahrscheinlich, dass sich die Kollision ausserhalb der Wartelinie ereignet habe und das Fahrzeug des Geschädigten infolge der Kollision hinter die Wartelinie zurückgerollt sei. Sie begründete dies insbesondere mit der Grösse der beiden Fahrzeuge und den an den Fahrzeugen entstandenen Schäden. Dazu ist Folgendes zu ergänzen resp. präzisieren: