13.3.3 Würdigung Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten alleine, deren Umfang, Detaillierungsgrad und Struktur lässt sich nach Ansicht der Kammer kein signifikanter qualitativer Unterschied zwischen dem Vorbringen des Beschuldigten und demjenigen des Geschädigten dahingehend erkennen, dass eine Aussage glaubhafter erscheinen würde als die andere. Richtigerweise versuchte die Vorinstanz die Aussagen mit den weiteren Beweismitteln und objektiven Gegebenheiten in Einklang zu bringen.