114 Z. 21 ff.). Er selber habe bloss einen Blechschaden erlitten und sein Fahrzeug habe auf der Unfallseite keine solchen Plastikteile (pag. 114 Z. 31 f.). Auf Frage der Verteidigung führte der Beschuldigte zudem aus, dass der Geschädigte die Teile aufgesammelt, er [der Beschuldigte] seiner Versicherung telefoniert und der Geschädigte die Polizei gerufen habe (pag. 114 Z. 44 ff.). Zudem