In der Einsprachebegründung führte die Verteidigung für den Beschuldigten zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe keine Markierung überfahren, es sei vielmehr ausserhalb der Wartelinie zur Kollision gekommen (pag. 43). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, dass er um ca. 10:30 Uhr losgefahren sei. Er habe die Autobahn im P.________ verlassen, dann im Kreisverkehrsplatz die erste Ausfahrt genommen und sei dann geradeaus neben der Einstellhalle durchgefahren.