47) entfernte (so zumindest nach den Aussagen des Beschuldigten, vgl. dazu nachfolgend Ziff. II.13.3.3.), wurde von der Vorinstanz ebenso mitberücksichtigt (vgl. S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 166). Dem Einwand der Verteidigung, wonach «keine verlässliche Zeichnung» der Unfallendlage vorliege resp. ihrer Auffassung nach (wohl) eine solche erforderlich wäre, kann mit Blick auf die umfassende Fotodokumentation und die weiteren Abbildungen nicht gefolgt werden. Schliesslich bleibt anzumerken, dass sich die