_ bestätigt. Der Beschuldigte führte aus, dass die Position der Fahrzeuge von der Kollision bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert wurde (vgl. pag. 7, pag. 114 Z. 35) und der Zeuge I.________ gab an, dass die Situation unverändert gewesen sei bzw. die Fahrzeuge in der Unfallendlage gestanden seien, als die Polizei am Tatort eingetroffen sei (vgl. pag. 120 Z. 26 und Anzeigerapport, pag. 21). Dass der Geschädigte nach der Kollision die schwarzen Einzelteile, welche sich vor der Wartelinie befanden (vgl. pag. 47) entfernte (so zumindest nach den Aussagen des Beschuldigten, vgl. dazu nachfolgend Ziff.