Daraus ergibt sich eindeutig, wie die beteiligten Fahrzeuge nach der Kollision positioniert gewesen sind. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 165): «Auf sämtlichen Fotos ist ersichtlich, dass der graue K.________ von Herrn H.________ die Wartelinie «Haifischzähne» nicht überfahren hat resp. innerhalb seines Fahrstreifens hinter der Wartelinie steht». Diese Situation wurde von den Beteiligten nicht bestritten und durch den Zeugen I.________ bestätigt.