Zweitens ist die exakte Distanz zwischen der Linie «Grenze Gefälle» und der Wartelinie für die zu beurteilenden Fragen nicht relevant. Von einer offensichtlich unrichtigen (willkürlichen) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann folglich insoweit nicht die Rede sein. 13.2 Zur Unfallendlage Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass für die Unfallendlage auf die Fotodokumentation und die weiteren Abbildungen (pag. 47 ff.) abgestellt werden kann. Daraus ergibt sich eindeutig, wie die beteiligten Fahrzeuge nach der Kollision positioniert gewesen sind.