Dass die Vorinstanz bei der Distanz zwischen der Linie «Grenze Gefälle» und der Wartelinie von 1-2 Metern (und nicht von einer «K.________-länge») ausging, begründet ebenfalls keine Willkür. Erstens handelt es sich dabei um eine ungefähre («ca.») Schätzung, denn wie die Verteidigung zu Recht ausführte, kann diese Distanz (mangels Messungen vor Ort) nur geschätzt werden. Zweitens ist die exakte Distanz zwischen der Linie «Grenze Gefälle» und der Wartelinie für die zu beurteilenden Fragen nicht relevant.