25, je unteres Bild). Diese Abbildungen hat die Vorinstanz zu Recht mitberücksichtigt und sie ging gestützt darauf u.a. zutreffend davon aus, dass sich entlang der Einfahrt zur Einstellhalle (erst) ab der Stelle, wo die abwärtsführende steile Rampe beginnt («Grenze Gefälle»), eine Mauer befindet (anders in der Skizze der Polizei auf pag. 27, wo die Mauer [Seite E.________(Strasse)] bis zur Höhe der Wartelinie eingezeichnet ist). Dass die Vorinstanz bei der Distanz zwischen der Linie «Grenze Gefälle» und der Wartelinie von 1-2 Metern (und nicht von einer «K.________-länge») ausging, begründet ebenfalls keine Willkür.