7 gen als 90 Grad gewesen sein sollte. Der genaue Kurvenwinkel ist vorliegend nicht relevant. Es reicht, dass sich aus den Akten deutlich ergibt, dass es sich um eine starke Rechtskurve handelte. Nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt sich sodann aus den Vorbringen der Verteidigung, wonach die Lage des Kreisverkehrsplatzes, die Strassenführung und die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle auf der Skizze (pag. 27) fehlerhaft bzw. unvollständig seien.