Zu präzisieren/ergänzen bleibt bloss Folgendes: Mit Blick auf die Fotodokumentation (pag. 22 ff.) ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich bei der Kurve von der F.________(Strasse) in Richtung Tankstelle um eine starke Rechtskurve handelte. Dass die Vorinstanz dabei von einem Winkel von 90 Grad spricht, macht ihre Beweiswürdigung nicht willkürlich, selbst wenn die Kurve etwas weniger stark gebo-