47 ff.) vorliegen, woraus sich insgesamt ein klares Bild über die objektiven Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt ergibt, ohne dass hierfür sämtliche Winkel, Distanzen usw. bestimmt werden müssten. Die Vorinstanz fasste die Situation zutreffend wie folgt zusammen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 164 f.): Vorliegend wurde durch die Baustelle, die zur Zeit des Unfalles noch bestand, der Kreisel an der E.________(Strasse) einige Meter in Richtung N.________ (Ortschaft) vorverschoben (pag. 21). Durch das Verschieben des Kreisels wurde der Einfahrtradius auf das Gewerbegelände verändert (pag. 21).