Bei einer Skizze handelt es sich definitionsgemäss nicht um eine exakte, sondern um eine grobe Darstellung der Sachlage und selbstverständlich dürfen ungenaue oder fehlende Angaben nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. Was die objektiven Gegebenheiten anbelangt, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Skizzen, sondern auch die Fotodokumentation (pag. 22 ff.) und weitere Abbildungen (pag. 47 ff.) vorliegen, woraus sich insgesamt ein klares Bild über die objektiven Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt ergibt, ohne dass hierfür sämtliche Winkel, Distanzen usw. bestimmt werden müssten.