Gestützt auf diese Aussagen, die angetroffene Situation (pag. 22 ff.) und weitere Beobachtungen zum Verkehrsverhalten anderer Verkehrsteilnehmenden an besagter Stelle (vgl. pag. 21), erstellte die Polizei Skizzen zur hier interessierenden Kollision inkl. Abbildung der objektiven Gegebenheiten am Tatort, wie der Lage des Kreisverkehrsplatzes, des Strassenverlaufs usw. (pag. 3 und pag. 27). Dass es sich bei den Skizzen der Polizei bloss um Skizzen handelt, ist unbestritten. So führte der Zeuge I.________ aus, dass er die Skizzen gemacht bzw. gezeichnet habe, weil sie [er war zusammen mit Polizist R.________ vor Ort;