6 E.________(Strasse) bzw. F.________(Strasse) im Bereich der Einstellhallenausfahrt nicht mit der damaligen Situation übereinstimmt. Betreffend die objektiven Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt (Strassenverlauf usw.) ist mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung zunächst auf die zwei Skizzen der Polizei (pag. 3 und 27) einzugehen. Am 15. März 2021 um 11:36 bzw. 12:00 Uhr, mithin kurz nach der Kollision, schilderten der Beschuldigte und der Geschädigte, wie sich die Kollision ereignet habe (pag. 7 und 20). Gestützt auf diese Aussagen, die angetroffene Situation (pag.