Der Beschuldigte bestreitet, die Warte- und Führungslinie bei der Einstellhallenausfahrt überfahren zu haben. Er macht geltend, dass er diese Linien nicht überfahren habe und es nicht vor der Wartelinie, sondern vielmehr ausserhalb der Wartelinie zur Kollision gekommen sei. Er stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, der Geschädigte habe ihm (trotz Wartelinie) den Vortritt genommen und sei für die Kollision verantwortlich. Zudem bringt die Verteidigung wie erwähnt vor, die Vorinstanz sei von falschen objektiven Gegebenheiten und zu Unrecht von einer «unveränderten Unfallendlage» ausgegangen.