12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 15. März 2021 mit seinem Personenwagen vom damaligen Kreisverkehrsplatz in die F.________(Strasse) einbog und beabsichtigte in Richtung Tankstelle zu fahren. Unstrittig ist weiter, dass es zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem Personenwagen des Geschädigten kam. Bestritten und zu prüfen ist demgegenüber, wo bzw. wie es zur Kollision kam. Der Beschuldigte bestreitet, die Warte- und Führungslinie bei der Einstellhallenausfahrt überfahren zu haben.