Die Kollision müsse sich folglich ausserhalb der Wartelinie ereignet haben. Dass die Räder des Fahrzeugs des Geschädigten gerade ausgerichtet gewesen seien, sei der Strassenführung geschuldet und für das Zurückrollen geradezu zwingend (pag. 234). Zudem hätten die Carrosserieteile des Fahrzeugs des Geschädigten – es sei denn durch Metaphysik oder Zauberei – nicht nach vorne fliegen können, weil sich das Fahrzeug des Beschuldigten davor befunden habe. Dies gelte auch bei einer Vollbremsung, und ohnehin seien kaputte Teile nicht in der Lage zu fliegen (pag. 235 f.).