Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber objektivierbar. So ergebe sich aus den Abbildungen, dass seine Aussagen zur Sicht von der E.________(Strasse) in Richtung Einstellhallenausfahrt zutreffen würden und die angegebene gefahrene Geschwindigkeit plus/minus zutreffe. Schliesslich habe der Geschädigte die Aussage des Beschuldigten bestätigt, wonach er verschiedene Carrosserieteile seines Fahrzeugs, welche sich ausserhalb der Wartelinie befunden hätten, entfernt habe (pag. 233). Die Kollision müsse sich folglich ausserhalb der Wartelinie ereignet haben.